Die Kapitalertragsteuer ist ein Kostenposten, der sich zwar nicht vermeiden, aber optimieren lässt. Wer sein Vermögen langfristig auf dem Kapitalmarkt aufbauen möchte, sollte seine Kosten gering halten.
In diesem Artikel erklären wir die Besteuerung der wichtigsten Kapitalerträge für Privatanleger und zeigen Möglichkeiten für eine Optimierung der Steuerbelastung auf.
Welche Kapitalerträge werden besteuert?
Das Einkommensteuergesetz (EStG) definiert, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge) der Kapitalertragsteuer unterliegen. Für Privatanleger sind die folgenden Kapitalerträge (§ 20 EStG) von besonderer Bedeutung:
- Zinsen
Die auf die Tagesgeld- oder Festgeldanlagen erhaltene Habenzinsen. - Dividenden
Auf eine Aktie entfallender Anteil der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft. - Realisierte Kursgewinne
Der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn aus dem Aktienverkauf. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis der Aktien. Steuerlich dürfen die Werbungskosten aus dem Aktienkauf, wie Börsengebühren, Transaktionskosten und Courage, nicht abgezogen werden.
Kapitalertragsteuer
Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge von Privatpersonen, unabhängig von ihrem persönlichen Steuersatz, einer pauschalen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG).
Die fällige Steuer auf Kapitalerträge wird von deutschen Banken und Brokern, an der „Quelle“, einbehalten und an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Mit der automatischen Abführung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ist die Steuer abgegolten – daher die Bezeichnung „Abgeltungsteuer“.
Im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer synonym verwendet.
Die Abgeltungsteuer erleichtert die Einkommensteuererklärung, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen (KAP) nicht erneut deklariert werden müssen (Anlage KAP).
Unter dem Punkt „Kapitalertragsteuer optimieren“ erläutern wir, weshalb es trotzdem sinnvoll sein kann, die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge allein ist es aber nicht getan. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag (5,5 %) und, falls zutreffend, die Kirchensteuer in Höhe von 8 % respektive 9 %, auf die Abgeltungsteuer erhoben.

Solidaritätszuschlag
Um, unter anderem, den Aufwand der deutschen Einheit zu finanzieren, wurde der Solidaritätszuschlag („Soli“) 1991 für ein Jahr eingeführt.
Ab 1995 wurde der Solidaritätszuschlag erneut und unbefristet in Höhe von 5,5 % eingeführt. Ab Januar 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für die Mehrheit der Bevölkerung abgeschafft.
Erst ab einer fälligen Einkommensteuer von 16.956 € für Alleinstehende und respektive 33.912 € für Verheiratete wird ein gemilderter Solidaritätszuschlag erhoben.
Der gemilderte Solidaritätszuschlag wird in dieser sogenannten Milderungszone schrittweise bis zum Steuersatz von 5,5 % erhöht.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von über 96.820 € (Einzelveranlagung) respektive 193.641 € (Zusammenveranlagung) wird der volle Steuersatz von 5,5 % fällig.
Die Steuerersparnis kann mit dem Soli-Rechner vom Bundesministerium der Finanzen errechnet werden.
Der Gesetzgeber hat allerdings Anleger benachteiligt, denn die Abgeltungsteuer ist von dieser Steuererleichterung ausgenommen. Somit werden weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer von 25 % erhoben.
Kirchensteuer
Privatanleger, die einer Religionsgemeinschaft angehören, welche Kirchensteuer erheben darf und erhebt, sind kirchensteuerpflichtig.
Die Kirchensteuer wird auf die Abgeltungsteuer berechnet. Abhängig vom Bundesland des Steuerpflichtigen beträgt die Kirchensteuer 8 % für die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg, und 9 % für alle anderen Bundesländer.
Seit 2015 wird die fällige Kirchensteuer automatisch an der „Quelle“ durch (deutsche) Banken und Broker einbehalten und direkt oder indirekt an die Kirche weitergeleitet.
Obwohl die Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden kann, ist dies bei einer pauschalen Anrechnung auf die Abgeltungsteuer ausgeschlossen.
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ist somit keine Sonderausgabe. Daher wird die Abgeltungsteuer um 1/4 der anfallenden Kirchensteuer ermäßigt (§ 32d Abs. 1 EStG).
Trotz dieser Ermäßigung werden kirchensteuerpflichtige Anleger bei 8 % Kirchensteuer um etwa 5,47 % und bei 9 % Kirchensteuer um 6,14 % höher besteuert als konfessionslose Anleger.
Gesamtbelastung der Kapitalertragsteuer
Die Gesamtbelastung der Kapitalerträge unterscheidet sich dahin gehend, ob der Steuerpflichtige der Kirchensteuer unterliegt und in welchem Bundesland dieser lebt.
Für Bayern und Baden-Württemberg, ergibt sich eine Gesamtbelastung in Höhe von 27,82 % respektive 28,00 % für alle anderen Bundesländer. Anleger ohne Konfession besteuern ihre Kapitalerträge mit 26,38 %.

Da die Abgeltungsteuer tendenziell zu einer geringeren Besteuerung führt als der persönliche Steuersatz, wird immer wieder die Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer ergriffen.
Zudem wird seit Jahren eine Aktiensteuer diskutiert, die im aktuellen Entwurf primär die Aktiensparer treffen würde.
Kapitalertragsteuer bei ausländischen Banken und Brokern
Einige ausländische Banken und Broker führen die Kapitalertragsteuer nicht automatisch ab. Dies bedeutet aber nicht, dass man zuteil auf die guten Angebote dieser Anbieter verzichten müsste.
Hierbei ist aber zu beachten, dass Anleger eigens in der Verantwortung sind ihre Kapitalerträge vollständig und ordnungsgemäß im Rahmen ihrer Steuererklärung zu deklarieren und bei ihrem Finanzamt zu versteuern.
Dies geschieht über die Anlage KAP-INV (Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) der Einkommensteuererklärung.
Kapitalertragsteuer optimieren
Der Gesetzgeber hat die Kapitalertragsteuer mit der Einführung der Abgeltungsteuer vereinfacht. Aufgrund der automatischen Abführung der fälligen Kapitalertragsteuer ist die Ausfüllung der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung freiwillig geworden.
Trotz dieser Vereinfachung gibt es Gründe eine Anlage KAP mit der Einkommensteuererklärung auszufüllen.
Sparerpauschbetrag
Weil die tatsächlich angefallenen Werbungskosten von der Kapitalertragsteuer nicht abgezogen werden dürfen, wurde ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € bei Einzelveranlagung und 1602 € bei Zusammenveranlagung eingeräumt.
Dieser pauschale Betrag darf unabhängig von der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten von den Kapitalerträgen abgezogen werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Kapitalerträge bis 801 € respektive 1602 € pro Veranlagungsjahr steuerfrei sind.
Sparerpauschbetrag muss beantragt werden
Anleger müssen den Sparerpauschbetrag aber erst bei abgeltungsteuerabführenden (inländischen) Banken und Brokern betragen (Freistellungsauftrag).
In der Regel erfolgt dies unkompliziert im jeweiligen E-Banking-Portal der Bank oder im Servicebereich des Brokers. Pro Bank oder Broker ist jeweils nur ein Freistellungsauftrag notwendig.
Anleger können den Pauschbetrag auch auf mehrere Konten aufteilen. Wichtig ist, dass die einzelnen Freistellungsaufträge in ihrer Summe den Freibetrag nicht übersteigen.
Die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge wird automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt (Kontrollverfahren Freistellungsaufträge). Übersteigt die Höhe der steuerfreien Kapitalerträge den jeweiligen Freibetrag, kann dies eine Nachforschung auslösen. Das Finanzamt kann Steuerpflichtige auffordern, eine Erklärung zu Kapitalerträgen und Konten abzugeben.
Anleger können jederzeit einen Freistellungsauftrag ändern oder löschen. Wurden bereits Kapitalerträge freigestellt, muss der geänderte Freistellungsauftrag mindestens diesem freigestellten Betrag entsprechen.
Anleger erhalten durch die freiwillige Abgabe der Anlage KAP den vollen Freibetrag, obwohl die Freistellungsaufträge unterjährig nicht oder ungünstig erteilt wurden.
Günstigerprüfung: Einkommens- statt Kapitalertragsteuer
Faustformel: Liegt der persönliche Steuersatz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 %, kann sich ein Antrag auf Günstigerprüfung lohnen.
Hierbei werden Kapitalerträge mit dem niedrigeren Einkommensteuersatz statt der Abgeltungsteuer besteuern.
Hierfür ist einen Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beim entsprechenden Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt wird eigenständig die günstigste Belastungsform für den Steuerpflichtigen wählen.
Im Jahr 2020 würde der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegen, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 16.950 EUR (Einzelveranlagung) respektive 33.900 EUR (Zusammenveranlagung) beträgt.
Zusätzlich profitiert man ab 2021 von der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli-Rechner), denn die Kapitalertragsteuer ist von der Teilabschaffung ausgenommen.
Der Antrag auf Günstigerprüfung kann laut dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 14.07.2020, VIII R 6/17) auch nachträglich aufgrund eines geänderten Steuerbescheides erfolgen.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Studierende, Rentner und Geringverdiener mit Kapitalerträgen können durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung von einer höheren Steuerbefreiung als der Sparerpauschbetrag profitieren.
Anleger, deren Einkünfte einschließlich der Kapitalerträge den Grundfreibetrag im Veranlagungsjahr nicht übersteigen, sollten eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
Damit sind alle Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei. Der Grundfreibetrag wird bei Kapitalerträgen dadurch um den Sonderausgabenpauschbetrag (36 EUR Einzel-, 72 EUR Zusammenveranlagung) und den Sparerpauschbetrag erhöht. Das Finanzamt berücksichtigt den Sonderausgabenpauschbetrag automatisch.

Kapitalertragsteuer Gesamtbelastung: Beispiel
Im folgenden Beispiel nehmen wir an, dass der Anleger, Max Muster, Single, Kirchensteuerpflichtig und Wohnhaft in Aachen, Kapitalerträge aus Zinsen und Dividenden in Höhe von 890 EUR im Steuerjahr erwirtschaftete. Mit Nutzung des Sparerbauchbetrages wurden 24

Fazit
Die Gesamtbelastung durch die Kapitalertragsteuer setzt sich aus der Abgeltungsteuer von 15 %, dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. der Kirchensteuer von 8 % oder 9 % zusammen.
Die Abgeltungsteuer vereinfacht die Einkommensteuererklärung, und der niedrigere Steuersatz hilft dem Privatanleger, langfristig Vermögen aufzubauen. Anleger sollten abhängig von der privaten Lebenssituation verfügbares Optimierungspotenzial nutzen.
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